Österreich 
 
 
 

Wie sicher ein Unternehmen sein muss

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Um die Gesundheit der MitarbeiterInnen zu schützen, brauchen viele Unternehmen eine/n Arbeitsmediziner/in. Was diese/r genau zu tun hat, ist im § 82 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes beschrieben.

 

Ein/e Arbeitsmediziner/in hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim ArbeitnehmerInnenschutz, bei der Unfallverhütung und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

 

Dazu gehört die Beratung bei:

  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess
  • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung
  • der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln (persönliche Schutzausrüstung, z. B. Schutzanzüge, -schuhe, -handschuhe, -helme, -brillen oder Gehörschutzmittel)
  • Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch


Die ArbeitsmedizinerInnen beobachten den ArbeitnehmerInnenschutz und die Unfallverhütung im Unternehmen, d. h. sie begehen die Arbeitsstätten regelmäßig. Stellen sie Mängel fest, schlagen sie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vor und achten auf deren Durchführung. Sie haben darauf zu achten, dass die Körperschutzmittel wirklich genutzt werden. Zudem untersuchen sie die ArbeitnehmerInnen, beurteilen und beraten sie arbeitsmedizinisch.

Weiterhin haben ArbeitsmedizinerInnen die Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen zu erkennen und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen. Sie wirken darauf hin, dass man sich den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhält. Sie belehren die Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren, sowie zu den Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren. Zudem wirken sie bei der Einsatzplanung und Schulung der ErsthelferInnen und des medizinischen Hilfspersonals mit.

TeamPrevent übernimmt gerne die arbeitsmedizinischen Aufgaben in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns einfach an!

 

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß §§ 49, 50, 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie Untersuchungen gemäß § 19 Strahlenschutzverordnung

Diese Untersuchungen sind gesetzlich geregelt.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG

  • Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
  • Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
  • Arsen oder seine Verbindungen
  • Mangan oder seine Verbindungen
  • Cadmium oder seine Verbindungen
  • Chrom VI-Verbindungen
  • Cobalt oder seine Verbindungen
  • Nickel oder seine Verbindungen
    Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch
  • Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
  • Schweißrauch
  • Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
  • Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte
  • Benzol
  • Toluol
  • Xylole
  • Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole
  • Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
  • Dimethylformamid
  • Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
  • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
  • Phosphorsäureester
  • Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
  • Isocyanate
  • Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige FührerInnen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
  • Den Organismus besonders belastende Hitze

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Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß § 50 ASchG

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

  • Krebserzeugende Arbeitsstoffe
  • Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
  • Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)
  • Nachtarbeit

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Eignungs-, Kontroll- und Enduntersuchungen gemäß § 19 Strahlenschutzverordnung

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