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Welche Untersuchungen notwendig sind

Das Dienstleistungsspektrum in der Arbeitsmedizin

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen folgenden Untersuchungsanlässen: Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Tauglichkeitsuntersuchungen (z.B. Höhentauglichkeit), Untersuchungen der Augen- und des Sehvermögens gemäß § 11 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), Untersuchungen gemäß Strahlenschutzverordnung sowie Einstellungsuntersuchungen.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Ein Unternehmen muss handeln, bevor die Gesundheit der MitarbeiterInnen leidet. Dafür sind Präventionsmaßnahmen, also u.a. Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen. Solche sind in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) verankert.

 

Dies gilt vor allem bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen (den Menschen betreffende Krankheitserreger)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen: Hitzebelastung, Kältebelastung, Lärmexposition, Vibrationen, Druckluft, Taucherarbeiten
  • Sonstige Tätigkeiten wie Tragen von Atemschutzgeräten; Tätigkeiten an Bildschirmgeräten; Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen

 

Die Unternehmen haben Pflichtuntersuchungen zu veranlassen, bevor MitarbeiterInnen eine der in der Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten übernehmen. Ohne eine ärztliche Beurteilung, z. B. durch die von TeamPrevent gestellten ArbeitsmedizinerInnen, dürfen MitarbeiterInnen dort nicht eingesetzt werden.


Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen das Recht, sich auf Wunsch  arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn sie ihre Gesundheit durch die Arbeitsumgebung gefährdet sehen.

Weitere Gesetze und Verordnungen sind:

  • Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
  • Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
  • Arbeitsruhegesetz (ARG)
  • Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
  • Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
  • Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)
  • Elektroschutzverordnung (ESV)
  • Grenzwerteverordnung (GKV)
  • Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
  • Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (KennV)
  • Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG)
  • Mutterschutzgesetz (MSchG)
  • Nacht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG)
  • Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
  • Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT)
  • Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ)
  • Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
  • Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Reach-VO)

Einstellungsuntersuchungen

Für Unternehmer ist es sinnvoll zu klären, ob BewerberInnen gesundheitlich in der Lage sind, den Anforderungen des Jobs zu entsprechen. Dazu gibt es keine rechtlichen Verordnungen – meist unterliegen diese Untersuchungen vertraglichen Regelungen.


Die ÄrztInnen sollen bei einer Einstellungsuntersuchung klären, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder unmittelbar bevorsteht, eine Erkrankung mit potenzieller Gefahr für Dritte besteht, oder ob die Eignung von BewerberInnen für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist.

Den ArbeitgeberInnen werden dabei keine Diagnosen, sondern nur das Endergebnis (positiv oder negativ) übermittelt.

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