Man unterscheidet grundsätzlich zwischen folgenden Untersuchungsanlässen: Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Tauglichkeitsuntersuchungen (z.B. Höhentauglichkeit), Untersuchungen der Augen- und des Sehvermögens gemäß § 11 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), Untersuchungen gemäß Strahlenschutzverordnung sowie Einstellungsuntersuchungen.
Ein Unternehmen muss handeln, bevor die Gesundheit der MitarbeiterInnen leidet. Dafür sind Präventionsmaßnahmen, also u.a. Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen. Solche sind in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) verankert.
Dies gilt vor allem bei:
Die Unternehmen haben Pflichtuntersuchungen zu veranlassen, bevor MitarbeiterInnen eine der in der Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten übernehmen. Ohne eine ärztliche Beurteilung, z. B. durch die von TeamPrevent gestellten ArbeitsmedizinerInnen, dürfen MitarbeiterInnen dort nicht eingesetzt werden.
Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen das Recht, sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn sie ihre Gesundheit durch die Arbeitsumgebung gefährdet sehen.
Weitere Gesetze und Verordnungen sind:
Für Unternehmer ist es sinnvoll zu klären, ob BewerberInnen gesundheitlich in der Lage sind, den Anforderungen des Jobs zu entsprechen. Dazu gibt es keine rechtlichen Verordnungen – meist unterliegen diese Untersuchungen vertraglichen Regelungen.
Die ÄrztInnen sollen bei einer Einstellungsuntersuchung klären, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder unmittelbar bevorsteht, eine Erkrankung mit potenzieller Gefahr für Dritte besteht, oder ob die Eignung von BewerberInnen für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist.
Den ArbeitgeberInnen werden dabei keine Diagnosen, sondern nur das Endergebnis (positiv oder negativ) übermittelt.